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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

1.1. Das gegenständliche Rechtsgeschäft wird ausschließlich auf Grundlage dieser AGB geschlossen. Allfällige AGBs oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Die Erbringung von Lieferungen und Leistungen seitens FALCANA kann nicht als Zustimmung zu fremden AGBs oder Einkaufsbedingungen angesehen werden.

1.2. Diese AGB gelten auch für weitere Rechtsbeziehungen zwischen FALCANA und dem Auftraggeber.

1.3. Alle Angebote seitens FALCANA (auch Realanbote durch Lieferungen und Leistung) sind – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – grundsätzlich unverbindlich und freibleibend. Aufträge und Vereinbarungen des Auftraggebers verpflichten FALCANA nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und in dem in dem Vertrag (oder einer schriftlichen Auftragsbestätigung) angegebenem Umfang.

1.4. In Angeboten enthaltene Leistungsdaten dienen, sofern nichts anderes angegeben ist, nur der Veranschaulichung und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.

 

2. Nutzungsrechte, Urheberrechte und Datenweitergabe

2.1. FALCANA erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht, die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung an den spezifizierten Arbeitsplätzen zu verwenden. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.

Durch eine allfällige Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche nach sich.

2.2. Sämtliche von FALCANA zur Verfügung gestellten Unterlagen bleiben das alleinige Eigentum von FALCANA. Jede Verwendung inklusive Weitergabe und auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Wissens. Stellt der Auftraggeber seinerseits FALCANA Unterlagen zur Verfügung, die Urheberrechtschutz genießen (oder in vergleichbarer Weise rechtlich geschützt sind), räumt der Auftraggeber FALCANA an diesen ein uneingeschränktes, jedoch nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein.

2.4. Der Auftraggeber räumt FALCANA das Recht ein, alle Daten, die an FALCANA weitergegeben werden oder die FALCANA im Zuge der Auftragserfüllung bekannt werden, zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies erforderlich und/oder zweckmäßig erscheint. Der Auftraggeber sichert hinsichtlich der Daten Dritter zu, die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen für die Weitergabe an FALCANA durch Vereinbarungen mit den Berechtigten getroffen zu haben, und wird FALCANA diesbezüglich vor allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos halten.

 

3. Preise, Steuern und Gebühren

3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag.

3.2. FALCANA ist berechtigt, mangels anderer Vereinbarung nach dem entstandenen Aufwand zu verrechnen und auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden.

 

4. Liefertermin

4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Verbindliche Liefertermine bedürfen der Schriftform.

4.2. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände eintreten (wie bspw. alle Fälle höherer Gewalt), welche die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit; dazu zählen insbesondere behördliche Eingriffe, Arbeitskonflikte sowie der Ausfall einer wesentlichen, schwer ersetzbaren Lieferung. Diese vorgenannten Umstände berechtigten auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn diese bei Zulieferern eintreten. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Geringfügige Lieferungsüberschreitungen sind vom Auftraggeber jedenfalls hinzunehmen, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsansprüche abzuleiten wären.

4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

4.4. Änderungen des Lieferumfanges seitens FALCANA bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern keine erhebliche, für den Auftraggeber unzumutbare Änderung des Kaufgegenstandes eintritt.

 

5. Zahlung

5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind, soweit nichts anderes vereinbart, spätestens 14 Tage ab Fakturendatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

5.2. Bei der einmaligen Einrichtungsgebühr erfolgt die Rechnungslegung nach erfolgtem Setup und Inbetriebnahme der Software. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die monatliche Servicegebühr quartalsweise im Voraus ohne Abzug zu bezahlen. Während dieser Zeit eventuell erfolgte Änderungen der Userzahl bzw. Speicherbedarfs werden mit der nächsten Rechnung nach verrechnet bzw. gutgeschrieben.

5.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Reali­sierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

5.4. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.

Für den Fall des Zahlungsverzuges wird ein Verzugszins von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vereinbart. Der Nachweis eines höheren Zinsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Weiters ist FALCANA im Falle eines Zahlungsverzugs nicht nur berechtigt, weitere eigene Leistungen zurückzuhalten, sondern auch den Zugang zur Software bis zur Bezahlung der ausstehenden Beträge zu sperren. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche aus dem Verzug resultierenden Vermögensnachteile, insbesondere Mahnspesen, vorprozessuale Kosten (Inkasso, Rechtsanwalt etc.) zu ersetzen. Darüber hinaus ist FALCANA berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers in der Software einen deutlich sichtbaren permanenten Hinweis auf den Zahlungsverzug einzublenden. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen (oder laufenden Zahlungen) ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen.

5.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.

5.6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen seitens des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

 

6. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

6.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.

6.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist;

der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;

der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;

die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.

6.2.2. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

6.2.3. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

6.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

6.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

6.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

6.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

6.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Lieferung.

6.8 . Eine Haftung für Leistungen Dritter ist ausgeschlossen.

 

7. Rücktritt

7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

7.3. Unbeschadet von sonstigen Rechten ist FALCANA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird; wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser keine Vorauszahlung/Sicherheit leistet; wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.

7.4. FALCANA ist berechtigt, den Rücktritt hinsichtlich des Gesamtauftrages oder eines Teiles zu erklären.

7.5. Im Falle eines Rücktritts des Auftraggebers ist FALCANA unbeschadet sonstiger Schadensersatzansprüche berechtigt, bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsmäßig abzurechnen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurden ist sowie für die erbrachten Vorbereitungshandlungen.

 

8. Kündigung

Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer

einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Quartalsende zu kündigen. FALCANA sichert dem Auftraggeber zu, dass die angelegten Kundendaten bei

Vertragsende dem Auftraggeber auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.

Die Daten werden in diesem Fall gebührenpflichtig für den Auftraggeber

exportiert.

 

9. Haftung

9.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.

9.2. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

9.3. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9.4. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.

 

10. Abwerbeverbot

10.1. Die Vertragsparteien werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.

 

11. Geheimhaltung

11.1. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß DSGVO einzuhalten.

 

12. Sonstiges

12.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.

12.2. Sofern im Einzelnen nicht gesondert vereinbart oder gesetzliche Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen, sind alle Ansprüche des Auftraggebers innerhalb von 3 Jahren ab Gefahrenübergang gerichtlich geltend zu machen, bei sonstigem Anspruchsverlust.

 

13. Schlussbestimmungen

13.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.